Mehr Geld für Pflegeleistungen ab 2025
Alle neuen Beträge der Pflegeleistungen erfahren Sie hier!
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat Auswirkungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Ab dem 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeiträge in der Pflegeversicherung um 4,5 % an. Sie brauchen selbst nichts dafür tun. Die Änderung passiert vollständig automatisch.
Wir haben hier alle wichtigen Änderungen und neuen Beträge für Sie aufgeführt.
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden.
Pflegegrad | Pflegegeld ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 347 Euro monatlich (bisher 332 Euro) |
3 | 599 Euro monatlich (bisher 573 Euro) |
4 | 800 Euro monatlich (bisher 765 Euro) |
5 | 990 Euro monatlich (bisher 947 Euro) |
Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen werden alle Dienstleistungen verstanden, die sich um die professionelle Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem privaten Umfeld dreht und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden.
Pflegegrad | Pflegesachleistung ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 796 Euro monatlich (bisher 761 Euro) |
3 | 1.497 Euro monatlich (bisher 1.432 Euro) |
4 | 1.859 Euro monatlich (bisher 1.778 Euro) |
5 | 2.299 Euro monatlich (bisher 2.200 Euro) |
Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Durch die Erhöhung der Beträge aus beiden Leistungen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombinationsleistung erhöhen. Die prozentuale Berechnung ist gleichbleibend. Ein Antrag muss ihrerseits nicht gestellt werden.
Tages- und Nachtpflege
Die Tagespflege und die Nachtpflege ergänzen die Pflege zu Hause. Dort werden pflegebedürftige Personen zeitweise betreut.
Wer Pflegegrad 1 hat, kann seinen Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege verwenden.
Pflegegrad | Höchstbetrag für die Tages- und Nachpflege ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 721 Euro monatlich (bisher 689 Euro) |
3 | 1.357 Euro monatlich (bisher 1.298 Euro) |
4 | 1.685 Euro monatlich (bisher 1.612 Euro) |
5 | 2.085 Euro monatlich (bisher 1.995 Euro) |
Höherer Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag steigt Anfang 2025 von 125 Euro (2024) auf 131 Euro.
Vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 oder höher wird ein Zuschuss zu den pflegebedingten Heimkosten gezahlt. Die darüberhinausgehenden Kosten müssen die pflegebedürftigen Personen als Eigenanteil selbst zahlen.
Pflegegrad | Höchstbetrag für vollstationäre Pflege ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 131 Euro monatlich (bisher 125 Euro) |
3 | 805 Euro monatlich (bisher 770 Euro) |
4 | 1.319 Euro monatlich (bisher 1.262 Euro) |
5 | 2.096 Euro monatlich (bisher 2.005 Euro) |
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Leistung | Jährlicher Höchstbetrag ab 2025 |
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, dann können Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ab Pflegegrad 2 für bis zu 42 Tage (6 Wochen) pro Kalenderjahr Verhinderungspflege beantragen. | 1.685 Euro plus 843 Euro der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege
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Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit in die stationäre Pflege gehen müssen, können Kurzzeitpflege bekommen. Diese gibt es für bis zu 56 Kalendertage im Jahr für zu Hause gepflegte Personen mit Pflegegrad 2 oder höher. | 1.854 Euro plus die nicht verbrauchte Ersatzpflege von 1.685 Euro
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Ab 1. Juli 2025 werden die Jahresbeträge für Ersatz- und Kurzzeitpflege zusammengelegt
Pflegebedürftige Personen können die Jahresbeträge flexibel für die Ersatz- oder die Kurzzeitpflege nutzen. Der Höchstbetrag der Leistung steigt dann auf 3.539 Euro.
Leistungen, die bis 30. Juni 2025 in Anspruch genommen wurden, werden dann auf den gemeinsamen Leistungsbetrag angerechnet.
Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2025
Leistung | Höchstbetrag ab 2025 |
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | 278 Euro im Monat (bislang 266 Euro im Monat) |
Verbrauchshilfsmittel | 42 Euro im Monat (bislang 40 Euro im Monat) |
Wohnumfeld-Verbesserung | einmalig 4.180 Euro pro Person, 16.720 Euro bei 4 oder mehr Pflegebedürftigen pro Haushalt (bislang 4.000 Euro pro Person und 16.000 Euro bei 4 oder mehr Pflegebedürftigen pro Haushalt) |
Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngemeinschaften | 224 Euro im Monat (bislang 214 Euro im Monat) |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen | einmalig 2.613 Euro pro Person und 10.452 Euro für die gesamte Wohngruppe mit 4 oder mehr Pflegebedürftigen (bislang 2.500 Euro pro Person und 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe mit 4 oder mehr Pflegebedürftigen) |
Auch bereits vergangene Informationen und Änderungen der Pflegereform finden Sie hier.