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Pflegeversicherung

Neuerungen ab dem 01.01.2026

 

Liebe Kundinnen und Kunden

zum 01. Januar 2026 treten wichtige Änderungen in der Gesetzgebung in Kraft, die auch Ihre Leistungen und Ansprüche im Bereich der Pflege betreffen.

Wir möchten Sie über die wesentlichen Neuerungen informieren, damit Sie immer bestens informiert sind:

 

1. Verkürzte Abrechnungszeit für Verhinderungspflege

Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege ist ab 2026 nur noch für das aktuelle und für das vorige Kalenderjahr möglich.

Ab dem 01.01.2026 wird die Abrechnungszeit für die Verhinderungspflege verkürzt. Das bedeutet, dass pflegende Angehörige künftig eine schnellere Erstattung von Kosten für Verhinderungspflege erhalten, wenn sie wegen Urlaub oder Krankheit selbst verhindert sind. Dies soll die finanzielle Entlastung und die Planbarkeit für alle Beteiligten verbessern.

 

2. Pflicht-Beratungsbesuch vereinheitlicht

Zukünftig ist der Beratungsbesuch für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verpflichtend und wird in allen Bundesländern nach einheitlichen Kriterien durchgeführt. Der Besuch ist dazu da, pflegende Angehörige über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren und sie bei der Pflege zu unterstützen. Die Beratung kann durch Fachkräfte der Pflegekassen oder anerkannte Beratungsdienste erfolgen.

Wie oft, das hing bislang vom Pflegegrad ab: Mit Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich, mit Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich.

Neu: Pflicht ist für alle von Pflegegrad 2 bis 5 nur ein halbjährlicher Beratungseinsatz.

Die zusätzlichen Termine bei Pflegegrad 4 oder 5 können aber auf Wunsch weiterhin stattfinden und bleiben auch kostenlos. Sie sind aber nicht mehr verpflichtend. Um eine Kürzung des Pflegegelds zu vermeiden, sind also auch bei Pflegegrad 4 und 5 nur noch zwei Termine pro Jahr notwendig.

 

3. Pflegegeld bei Krankenhaus-Aufenthalt

Eine weitere Änderung betrifft das Pflegegeld im Falle eines Krankenhausaufenthalts: Wenn ein pflegebedürftiger Mensch ins Krankenhaus eingeliefert wird, wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen weiterhin gezahlt - bisher waren es nur vier Wochen. Dies soll sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen auch während einer stationären Behandlung nicht unverschuldet benachteiligt werden und ihre Pflege weiter abgesichert ist.

Auch die Leistung zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeiträge) werden ebenfalls bis zu acht Wochen weiter gezahlt. Dadurch soll honoriert werden, dass die Pflegeperson in dieser Zeit grundsätzlich zur Pflege bereit ist. 

 

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit diesen Änderungen vertraut zu machen und bei Bedarf die Unterstützung unserer Fachberater in Anspruch zu nehmen. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Bleiben Sie gesund!

Ihre bkk melitta hmr

 


 

Für detaillierte Informationen oder individuelle Beratung erreichen Sie uns unter 0571 93409-8341.

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