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Neuerungen im Rahmen der Pfle­ge­re­form 2023

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung steigen. Gleichzeitig soll der Zuschlag für Versicherte ohne Kinder erhöht und Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern vorgesehen werden.

Mit Wirkung ab dem 01.07.2023 tritt in großen Teilen das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Mit dem Gesetz erfolgt unter anderem die Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Rahmen der Beitragsbemessung. 
Die Reform der Pflegeversicherung sieht neben Leistungsverbesserungen zur Stabilisierung der Finanzlage auch eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung vor. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.07.2023 dann 3,4 Beitragssatzpunkte.

Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wird zukünftig nach der Kinderanzahl differenziert, um so dem Erziehungsaufwand von Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung stärker Rechnung zu tragen. 
Eltern zahlen bereits generell seit einiger Zeit weniger als Kinderlose. Für kinderlose Personen gilt der sogenannte Kinderlosenzuschlag ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Dieser bleibt weiterhin bestehen und beläuft sich ab dem 01.07.2023 auf 0,6 Prozent. 
Eltern mit mehr als einem Kind werden zukünftig darüber hinaus entlastet. Ihr Beitragsanteil sinkt ab dem 01.07.2023 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Beitragsabschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Hierbei werden leibliche Kinder, Stiefkinder sowie Adoptiv- / Pflegekinder berücksichtigt. Dies gilt auch für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aufgrund der Kurzfristigkeit des Gesetzes vom Beschluss bis zum Inkrafttreten hat der Gesetzgeber für die Umsetzung der Regelungen zum Beitragsabschlag für Eltern von zwei und mehr Kindern eine Frist bis zum 30.06.2025 vorgesehen. Der Anspruch auf Berücksichtigung besteht unabhängig der Umsetzung ab dem 01.07.2023. Die Entlastung wird jedoch nur verzögert umgesetzt werden können, da die technischen Voraussetzungen derzeit noch nicht vorliegen. Rückwirkende Entlastungen werden selbstverständlich berücksichtigt. 
Die Nachweisführung erfolgt in der Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 in Form einer Selbstauskunft. Den Status zum Kinderlosenzuschlag sowie zum Beitragsabschlag prüfen die abführenden Stellen. Beitragsabführende Stellen sind beispielsweise Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger. 
Für Mitglieder, die Ihren Pflegeversicherungsbeitrag direkt an die bkk melitta hmr zahlen, erfolgt der Nachweis bei der bkk melitta hmr. Wir werden diesen Personenkreis hierzu zeitnah mit entsprechenden Unterlagen direkt informieren. Wir bitten davon abzusehen bereits im Vorfeld Nachweise zu übersenden. 
Bis zum 31.03.2025 wird ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.
 

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