Umlageversicherung-AAG
Die Umlageversicherung nach dem Allgemeinen Gesetz über die Arbeitnehmerüberlassung (AAG) ist ein System, bei dem Arbeitgeber einen Teil der Lohnkosten für ihre Arbeitnehmer an die Krankenkassen abführen. Diese Mittel werden verwendet, um die Krankenkassenfinanzen zu unterstützen, insbesondere bei der Finanzierung von Krankengeldleistungen für Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitsunfähig sind.
Mit der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 bietet die bkk melitta hmr den Firmenkunden eine optimale Sicherungsmöglichkeit, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) beschäftigen, und im Fall einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wirtschaftlich stark belastet würden. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zählen einige Personengruppen – z. B. Auszubildende, Praktikanten oder schwerbehinderte Menschen – nicht mit. Seit 1. Januar 2011 sind Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für Arbeitgeber auf elektronischem Weg zu stellen.
Die Umlageversicherung U2 gleicht die finanziellen Belastungen der Arbeitgeber aus dem gesetzlichen Mutterschutz aus. Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen.
Eine spezielle Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Ferner sind auch solche Arbeitgeber umlagepflichtig, die nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen. Da das Ausgleichsverfahren im U2-Verfahren alle Arbeitgeber erfasst, nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine etwaige Differenzierung der verschiedenen Personengruppen, wie bei der Feststellung der Teilnahme am U1 Verfahren, ist nicht erforderlich.
Aus dem U2-Verfahren erhalten Arbeitgeber 100 % des kalendertäglichen Netto-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie bei individuellen oder generellen Beschäftigungsverboten 100% des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelt und davon 20 % als Ausgleich für die geleistete Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der bkk melitta hmr.
Umlagetabelle 2025
Umlagesatz | Erstattungssatz | ||
U1 | Aufwendungen bei Krankheit | 2,70 % | 65 % |
U2 | Aufwendungen bei Mutterschaft | 0,36 % | 100 % |
U2 | Beschäftigungsverbot | 0,36 % | 120 % |
Voraussetzung zur Teilnahme am U 1 und U 2-Verfahren
Zu Beginn eines Kalenderjahres wird die Umlagepflicht festgestellt. Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob die Voraussetzung zur Teilnahme am U 1-Verfahren vorliegen. Es nehmen Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. An der U 2 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beschäftigten, teil.
Beschäftigte in Teilzeit werden anteilig bei der Beurteilung der 30-Arbeitnehmer-Grenze angerechnet.
Wöchentliche Arbeitszeit | Anrechnung |
bis zu 10 Stunden | 0,25 |
bis zu 20 Stunden | 0,50 |
bis zu 30 Stunden | 0,75 |
über 30 Stunden | 1,00 |
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Auszubildende und Praktikanten
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase
- Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Schwerbehinderte Menschen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Vorruhestandsempfänger
- Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Grundsatz der Arbeitgeberversicherung
Ein Erstattungsantrag besteht für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens, soweit sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG haben; diese können auch privat krankenversichert (PKV) oder bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sein. Kein Anspruch auf Erstattung besteht für Heimarbeiter.
Information zur Berechnung von Beiträgen
Die Berechnung erfolgt vom Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG unberücksichtigt.
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Linder, Thorsten
02262 7123-111
Bereich: Vollstreckung/Insolvenz