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Pflegereform 2023

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat Auswirkungen auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

 

Erste Entlastungen seit dem 1. Juli 2023

  • Beiträge zur Pflegeversicherung

Der allgemeine Betragssatz wurde zur Finanzierung der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.

Am 7. April 2022 wurde durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist. Kinderreiche Familien werden somit zukünftig entlastet. 

Es gelten folgende neue Pflegeversicherungsbeiträge:

kein KindPflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 2,3 Prozent
1 KindPflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,7 Prozent
2 KinderPflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,45 Prozent
3 KinderPflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,2 Prozent
4 KinderPflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 0,95 Prozent
5 oder mehr Kinder

Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 0,7 Prozent

 

  • Telefonische Feststellung des Pflegegrads

Bei bestehender Pflegebedürftigkeit kann ab Herbst 2023 neben der persönlichen Feststellung vor Ort auch telefonisch festgestellt werden, ob sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat. 

Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD). Dieser kann eine telefonische Begutachtung vorschlagen. Es ist dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen überlassen, ob er dieses Angebot annimmt oder die Begutachtung persönlich vor Ort vornehmen lässt. 

Von dieser Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen. Beispielsweise wird die Beurteilung von Kindern weiterhin persönlich vor Ort stattfinden. 

 

Änderung zum 1. Oktober 2023

  • Antragsverfahren und Fristen

Eine schnellstmögliche Versorgung und Finanzierung ist für pflegebedürftige Menschen ausschlaggebend. Wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, muss es schnell gehen.

Für die Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung sind Fristen einzuhalten. Nach Eingang eines Antrags beginnt für die Pflegeversicherung eine Frist von 25 Arbeitstagen. In dieser Zeit muss die Entscheidung getroffen und der Bescheid versandt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, müssen die Pflegekassen 70 Euro für jede Woche der Fristüberschreitung bis zu Entscheidung an den Versicherten zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt jedoch bei nicht zu vertretenden Fristüberschreitungen. Diese Ausnahmen fallen beispielsweise an, wenn Versicherte Begutachtungstermine mit dem MD absagen oder verschieben. Fristunterbrechungen können durch Krankenhausaufenthalte eintreten oder wenn die Pflegekasse die Versicherten zur Einreichung von zwingend erforderlichen Unterlagen auffordert. In diesen Fällen ruht die Frist für die Dauer des Krankenhausaufenthalts oder bis die angeforderten Unterlagen eingegangen sind und setzt anschließend wieder ein. 

 

Änderung zum 1. Januar 2024

  • Pflegegeld

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. 

Das monatliche Pflegegeld wird ab dem 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Die Erhöhung erfolgt automatisch und muss nicht extra beantragt werden. 

PflegegradPflegegeld ab dem 1. Januar 2024
2332 Euro monatlich (bisher 316 Euro)
3573 Euro monatlich (bisher 545 Euro)
4765 Euro monatlich (bisher 728 Euro)
5947 Euro monatlich (bisher 901 Euro)

 

  • Pflegesachleistungen

Unter Pflegesachleistungen werden alle Dienstleistungen verstanden, die sich um die professionelle Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem privaten Umfeld dreht und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden. Diese Leistungen, die Ihr Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet, erhöhen sich zum 1. Januar 2024 ebenfalls um 5 Prozent. 

PflegegradPflegesachleistung ab dem 1. Januar 2024
2761 Euro monatlich (bisher 724Euro)
31.432 Euro monatlich (bisher 1.363 Euro)
41.778 Euro monatlich (bisher 1.693 Euro)
52.200 Euro monatlich (bisher 2.095 Euro)

 

  • Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Durch die Erhöhung der Beträge aus beiden Leistungen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombinationsleistung erhöhen. Die prozentuale Berechnung ist gleichbleibend. Ein Antrag muss ihrerseits nicht gestellt werden. 

 

  • Vollstationäre Pflege

Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 oder höher wird ein Zuschuss zu den pflegebedingten Heimkosten gezahlt. Die darüberhinausgehenden Kosten müssen die pflegebedürftigen Personen als Eigenanteil selbst zahlen. 

Zur Entlastung wird ein Zuschuss zu diesem Eigenanteil durch die Pflegekasse gezahlt, welcher zum 1. Januar 2024 ebenfalls ansteigt. Auch hierfür ist kein separater Antrag zu stellen. 

Verweildauer der vollstationären PflegeZuschuss ab dem 1. Januar 2024
0 - 12 Monate15 Prozent (bisher 5 Prozent)
13 - 24 Monate30 Prozent (bisher 25 Prozent)
25 - 36 Monate50 Prozent (bisher 45 Prozent)
länger als 36 Monate75 Prozent (bisher 70 Prozent)

 

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Kinder und junge Erwachsene 

Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zukünftig zusammengeführt, um pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen die Nutzung flexibler zu ermöglichen. 

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege bei pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Vorpflegezeit (Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss) entfällt. 

Zusätzlich können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. 

Eine Erhöhung der Leistungen ist allerdings erst für das Jahr 2025 vorgesehen. 

 

  • Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2024 können berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen in Akutsituationen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Bisher bestand der Anspruch in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person und kann zukünftig jährlich beantragt werden. Dieses Geld ist eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse und gleicht ausgefallenes Gehalt teilweise aus.

Pro Kalenderjahr kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Es dient der Sicherstellung der Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der pflegerischen Versorgung selbst.

 

  • Mitaufnahme von Pflegebedürftigen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen der Pflegeperson

Ist ab 2024 ein Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für eine Pflegeperson erforderlich, so wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten der Pflegekasse erleichtert. Es ist eine Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung möglich. Dadurch entfällt die oftmals aufwändige Organisation einer gleichzeitigen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. 

 

  • Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Ab dem 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige Auskünfte über die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und abgerechnete Kosten verlangen. 

Auch Leistungsbestandteile, die Leistungserbringer wie Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen mit der Pflegekasse abrechnen, können Pflegebedürftige anfordern und eine Durchschrift der Abrechnungsunterlagen einfordern. 

 

Ab dem Jahr 2025 sind weitere Steigerungen zu erwarten

Im Zusammenhang der Dynamisierung werden weitere Steigerungen der Pflegeleistungen erwartet

  • Zum 1. Januar 2025 werden die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht
  • Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, welcher flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. 
  • Zum 1. Januar 2028 erfolgt eine weitere Erhöhung aller Pflegeleistungen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten 3 Kalenderjahren und steht somit zum aktuellen Zeitpunkt (Herbst 2023) noch nicht fest. 
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