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Arzneimittel

Neben dem rosa Kassenrezept gibt es weitere Rezeptformulare. Die Privatrezepte.

  • Das blaue, in seltenen Fällen weiße Rezept erhalten Sie für verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Diese Medikamente müssen Sie selbst bezahlen.
  • Das grüne Rezept ist eine Empfehlung Ihrer Ärztin/Ihres Arztes für rezeptfreie Medikamente, die sie grundsätzlich selbst bezahlen müssen.

Als eine unserer Zusatzleistungen erstatten wir Ihnen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Jahr.


Für schwangere Versicherte erstatten wir alle nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Jodid, Eisen, Folsäure und/ oder Magnesium und für Mütter von der Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kindes alle nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Jodid als Monopräparat bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Jahr.


Hierzu reichen Sie uns das Privatrezept und die Quittung der Apotheke im Original ein.

Und das können Sie über unsere Onlinegeschäftsstelle ganz schnell und unkompliziert erledigen!

Bei Fragen zu Arzneimittel besprechen Sie in der Regel mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Auch Ihre Apothekerin und Ihr Apotheker beraten Sie gern. Doch oft tauchen Fragen zu Arzneimitteln erst später auf. Hier stehen Ihnen unsere Arzneimittelexperten rund um die Uhr zur Verfügung.
Ganz bequem und jederzeit erreichen Sie unsere Arzneimittelberatung kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 9759-200.

Weitere Informationen find Sie unter Arzneimittelberatung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt einen sogenannten Festbetrag für bestimmte Wirkstoffe fest. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel dürfen wir nur bis zur Höhe dieses Festbetrages übernehmen.

Wenn der Preis für ein Medikament 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, befreit es der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung.

Liegt der Apothekenabgabepreis über dem Festbetrag eines Arzneimittels, müssen Sie die Differenz als Mehrkosten selbst tragen.

Ihr behandelnder Arzt muss Sie bei der Verordnung eines aufzahlungspflichtigen Arzneimittels darauf hinweisen.

Wenn Sie ihr Kassenrezept in der Apotheke vorlegen, muss Ihnen die Apothekerin/der Apotheker ein Arzneimittel mit Rabattvertrag aushändigen. Sie können aber auch ein anderes Mittel mit dem gleichen Wirkstoff kaufen (Wunscharzneimittel). In diesem Fall müssen Sie die Kosten zunächst selbst übernehmen. Die Apotheke behält dann das Original-Rezept ein und Sie reichen eine Kopie des bedruckten Rezeptes zur Erstattung bei uns ein.

Und das können Sie über unsere Onlinegeschäfsstelle ganz schnell und unkompliziert erledigen! 

Da wir nur den Preis des rabattierten Arzneimittels übernehmen dürfen, kann es jedoch sein, dass Sie einen Großteil der Kosten selbst tragen. Bevor Sie diese Regelung in Anspruch nehmen, lassen Sie sich von uns beraten.