Zuzahlungen / Eigenbeteiligungen
Zuzahlungsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesundheit ist das Wichtigste im Leben und die gesetzliche Krankenversicherung sorgt dafür, dass Sie im Krankheitsfall umfassend abgesichert sind. Damit Sie medizinische Leistungen nutzen können, ohne dass die Kosten zur Belastung werden, übernimmt die bkk melitta hmr den größten Teil der Behandlungskosten.
Für einige Leistungen gibt es jedoch gesetzlich festgelegte Zuzahlungen. Das bedeutet, Versicherte ab 18 Jahren tragen in bestimmten Fällen einen kleinen Eigenanteil selbst. Damit niemand überfordert wird, gibt es eine jährliche individuelle Belastungsgrenze. Alles, was darüber hinausgeht, übernehmen wir für Sie, gesetzlich garantiert und fair geregelt.
Uns ist wichtig, dass Sie sich mit dem Thema Zuzahlungen nicht allein gelassen fühlen. Deshalb erklären wir Ihnen alles Wissenswerte verständlich und praxisnah. Sie erfahren, welche Leistungen überhaupt zuzahlungspflichtig sind, wie hoch die Eigenbeteiligung ausfällt und wie die jährliche Belastungsgrenze berechnet wird, damit niemand überfordert wird.
Außerdem informieren wir Sie über besondere Regelungen für Familien und chronisch kranke Versicherte sowie darüber, wie Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen oder zu viel gezahlte Beträge erstattet bekommen. So behalten Sie jederzeit den Überblick und können sich ganz auf das Wesentliche konzentrieren, Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden.
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Zuzahlungen verständlich erklärt - Wissenswertes auf einen Blick
Das Grundprinzip der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist einfach erklärt: Zuzahlungen sind ein kleiner Eigenanteil, mit dem Versicherte ab 18 Jahren sich an bestimmten Leistungen beteiligen. In der Regel liegt dieser Anteil zwischen 5 und 10 Euro oder entspricht den tatsächlichen Kosten, wenn diese niedriger sind. So bleibt Ihre finanzielle Belastung fair und überschaubar. Eine Ausnahme bilden die Fahrkosten, hier gibt es keine Altersgrenze.
Zu den häufigsten Zuzahlungen gehören:
- Arznei- und Verbandmittel: 10 % des Abgabepreises pro Medikament, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, ggf. zusätzlich Mehrkosten wenndas Medikament den Festbetrag übersteigt.
- Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik): 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
- Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen): 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.
- Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzprodukte, Sonden): 10 % pro Packung, max. 10 Euro für den Monatsbedarf. Wenn Sie sich für ein höherpreisiges Produkt entschieden haben können zusätzliche Mehrkosten entstehen.
- Häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege: 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr.
- Haushaltshilfe und Soziotherapie: 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Kalendertag der Leistung.
- Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitation: 10 Euro pro Kalendertag, maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Keine Zuzahlung bei teilstationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung.
- Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen: 10 Euro pro Tag, bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen pro Behandlungstag.
- Fahrkosten: 10 % der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Fahrt, diese Zuzahlung gilt für alle Versicherten, unabhängig vom Alter.
Wichtig zu wissen: Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur in Ausnahmefällen übernommen und bedürfen der vorherigen Genehmigung.
Damit Zuzahlungen niemanden finanziell überfordern, gibt es die persönliche Belastungsgrenze. Sie legt fest, wie viel ein Versicherter innerhalb eines Kalenderjahres höchstens an Zuzahlungen leisten muss.
- Regel: 2 % des Jahreseinkommens
- Für schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt: 1 % des Jahreseinkommens
Bei der Berechnung werden auch die Einkünfte von Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern und anderen im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Freibeträge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sorgen dafür, dass die Belastung fair bleibt.
Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Haben Sie bereits mehr gezahlt, als die Belastungsgrenze vorsieht, können diese Beträge nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden.
Schwerwiegend chronisch kranke Menschen profitieren von der niedrigeren Belastungsgrenze von 1 %. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung regelmäßig ärztlich behandelt wird. Entscheidend ist:
- Die Erkrankung besteht mindestens ein Jahr.
- Sie waren mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung.
Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5
- Schwerbehinderung ≥ 60 %
- Eine dauerhafte medizinische Weiterversorgung ist notwendig, um die Lebensqualität zu erhalten und eine Verschlimmerung der Beeinträchtigungen zu verhindern.
Der Nachweis einer chronischen Erkrankung erfolgt über das Formular „Muster 55“, das von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt ausgestellt wird. Kein ärztlicher Nachweis ist erforderlich, wenn Sie Teilnehmer unseres DMP-Programms sind.
Für die Berechnung der persönlichen Belastungsgrenze werden alle eigenen Einnahmen sowie die Einkünfte bestimmter im Haushalt lebender Angehöriger berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:
- Ehe- oder Lebenspartner
- Kinder, einschließlich Stief- oder Pflegekinder
- Weitere im Haushalt lebende Personen, für deren Unterhalt Sie aufkommen
Beispiele für anrechenbare Einnahmen sind:
- Gehalt, Lohn, Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Betriebsrenten
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Pacht
- Unterhaltszahlungen
Nicht berücksichtigt werden Leistungen, die einen schädigungsbedingten Mehraufwand ausgleichen wie z. B. Pflegegeld oder Blindengeld. Kindergeld, Wohngeld, BAföG oder Elterngeld im Rahmen von Freibeträgen bis 300 Euro werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Für Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung wird der Eckregelsatz zugrunde gelegt. Der Eckregelsatz ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der die Grundsicherung abbildet und sicherstellt, dass die Zuzahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht überschreiten.
Eine besondere Option zur Befreiung von Zuzahlungen bietet die Vorauszahlung. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Versicherte mit gleichbleibenden Einkünften, wie beispielsweise Rentner oder Empfänger von Grundsicherung.
Versicherte, die bereits zu Beginn des Jahres wissen, dass sie ihre persönliche Belastungsgrenze im laufenden Kalenderjahr erreichen werden, etwa chronisch Kranke, können die gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligung („Zuzahlung“) direkt an die bkk melitta hmr im Voraus zahlen.
- Vorteil: Sie erhalten eine Befreiungsbescheinigung für das gesamte Jahr. Das bedeutet, dass Sie zu verordneten Medikamenten, Krankenhausaufenthalten oder anderen zuzahlungspflichtigen Leistungen keine Zuzahlungen mehr leisten müssen.
- Zu beachten: Wenn im Laufe des Jahres weniger Zuzahlungen angefallen wären, als Sie vorausgezahlt haben, ist keine Erstattung möglich. Eine Vorauszahlung ist also nur dann sinnvoll, wenn Sie sicher sind, dass Sie die Belastungsgrenze voraussichtlich erreichen.
Erstattung und Befreiung
Sie möchten wissen, wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze ist? Kein Problem, mit unserem Zuzahlungsrechner können Sie diese ganz einfach selbst ermitteln. So behalten Sie jederzeit den Überblick über Ihre Zuzahlungen.
Damit Sie eine Erstattung oder Befreiung von Zuzahlungen beantragen können, ist es wichtig, alle Belege über bereits geleistete Zuzahlungen im Original aufzubewahren.
- Bitte beachten Sie: Nur gesetzliche Zuzahlungen werden berücksichtigt, Mehrkosten oder Wunschleistungen zählen nicht dazu.
Reichen Sie Ihre Belege zusammen mit dem Antragsformular (s. blauer Kasten am Anfang der Seite) und, falls zutreffend, dem Muster 55 zum Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sowie den Einkommensnachweisen bei uns ein. Wir sichten alles sorgfältig und prüfen, ob Sie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit werden können oder am Jahresende über die zu viel gezahlten Beträge eine Erstattung erhalten.
Sollten Sie unterjährig unzumutbar belastet sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden, damit Sie sich ganz auf Ihre Gesundheit konzentrieren können - ohne finanzielle Sorgen.
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Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Hägermann-Ihlo, Tina
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