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Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Sofern Sie Mitglied bei der bkk melitta hmr sind, können Sie Mutterschaftsgeld von uns erhalten, wenn Sie:

  • berufstätig sind
  • hauptberuflich selbstständig tätig sind und Anspruch auf Krankengeld haben
  • zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen

Bezieherinnen von Bürgergeld erhalten kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen erhöht sich das Bürgergeld: Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Zuschuss zum Bürgergeld vom Jobcenter.

Familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung oder privat krankenversicherte Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhalten.

Der Antrag erfolgt über eine Bescheinigung (Muster 3) von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. Darin muss der mutmaßliche Entbindungstermin angegeben sein. Die Rückseite der Bescheinigung dient gleichzeitig als Antrag. Wichtig: Die Bescheinigung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.

Sind Sie keine Arbeitnehmerin? Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zusätzlich an uns. Wir informieren Sie darüber, welche Unterlagen für die Beantragung noch erforderlich sind und beraten Sie gern.

Arbeitnehmerinnen und Auszubildende erhalten maximal 13 Euro pro Kalendertag.

Selbstständige bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, also 70 % ihres beitragspflichtigen Einkommens.

Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist, zahlt Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss sorgt dafür, dass Sie weiterhin Ihr gewohntes Einkommen erhalten.

Das Mutterschaftsgeld wird für die gesetzliche Mutterschutzfrist gezahlt. Diese beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder Frühgeburt wird die Schutzfrist auf insgesamt zwölf Wochen nach der Geburt verlängert.

 

Sobald wir die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erhalten, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für die ersten sechs Wochen der Schutzfrist. Nach der Geburt Ihres Kindes, sobald Sie uns die Geburtsbescheinigung vorlegen, wird der verbleibende Teil des Mutterschaftsgeldes ausgezahlt.

Mit der letzten Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erhalten Sie automatisch eine Bescheinigung für das Elterngeld, die Sie für den Antrag auf Elterngeld benötigen. Diese Bescheinigung kann nicht vorab ausgestellt werden.

Ja, die Schutzfrist kann sich verlängern, wenn Ihr Kind früher oder später als erwartet zur Welt kommt. Wird Ihr Kind vor dem geplanten Termin geboren, werden die fehlenden Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Sollte Ihr Kind später kommen, verlängert sich die Schutzfrist entsprechend.

Wenn Sie während der Mutterschutzfrist vollständig arbeiten, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld – Sie erhalten dann kein Mutterschaftsgeld. Arbeiten Sie jedoch nur teilweise oder stundenweise, erhalten Sie weiterhin Mutterschaftsgeld. Dabei wird das weitergezahlte Teilarbeitsentgelt, das beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

Falls Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind – zum Beispiel als privat krankenversicherte Frau oder über die Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse abgesichert sind – haben Sie möglicherweise Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Voraussetzungen:

  • Sie müssen vor Beginn der Mutterschutzfrist in einem Minijob oder einer anderen Beschäftigung gearbeitet haben.
  • Sie müssen eine private Krankenversicherung oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse haben.
  • Den Antrag stellen Sie direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Weitere Infos finden Sie auf der Website des BAS. https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/

Obwohl das Mutterschaftsgeld grundsätzlich steuerfrei ist, unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und kann so Ihren Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen.

Am Ende des Jahres erhalten Sie von uns eine Bescheinigung über alle Entgeltersatzleistungen, die Sie erhalten haben. Diese wird auch elektronisch von uns an das Finanzamt übermittelt.

 


 

Gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten [Neu ab 1. Juni 2025]

 

Ab dem 1. Juni 2025 tritt eine wichtige Änderung im Mutterschutzgesetz in Kraft: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten künftig eine gestaffelte Schutzfrist – abhängig davon, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten war. Damit wird die besondere körperliche und seelische Belastung in dieser Situation anerkannt.

Die neuen Schutzfristen im Überblick:

  • Ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, müssen nicht in Mutterschutz gehen. Sie können selber entscheiden, ob sie sich alternativ krankschreiben lassen oder arbeiten wollen. Der Mutterschutz greift aber automatisch, sobald eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

 

Wichtig für Betroffene:

  • Frauen erhalten während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld, entsprechend der jeweiligen Dauer der Frist.
  • Wir benötigen dafür eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt mit Angabe der Schwangerschaftswoche.

Mit dieser Neuregelung wird dem wachsenden Bedürfnis nach rechtlichem Schutz und psychischer Entlastung für Frauen nach einer späten Fehlgeburt Rechnung getragen. Die Regelung schafft Klarheit und einen geschützten Raum für Erholung und Trauer.

 


 

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Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

 

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