Zahnersatz im Ausland
Immer mehr Versicherte denken bei Zahnersatz an eine Behandlung im Ausland. Geringere Kosten und kurze Wartezeiten machen Angebote in anderen EU-Ländern attraktiv. Doch wie sieht es mit der Erstattung durch Ihre Krankenkasse aus? Und worauf sollten Sie achten?
Grundsätzliches zur Behandlung im EU-Ausland
Als gesetzlich Versicherte*r haben Sie das Recht, sich auch im EU-Ausland sowie in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz behandeln zu lassen. Dabei gelten einige wichtige Regeln:
- Vorab Genehmigung erforderlich: Da es sich bei Zahnersatz um eine genehmigungspflichtige Leistung handelt, sind die Antragsverfahren wie in Deutschland einzuhalten. Das heißt, Sie reichen vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag mit einer detaillierten Übersetzung bei uns ein.
- Kostenerstattung wie in Deutschland: Die Krankenkasse übernimmt maximal die Kosten, die auch für eine gleichwertige Behandlung in Deutschland gezahlt würden (Festzuschuss).
- Behandlungsnachweis erforderlich: Für die Erstattung benötigen wir eine detaillierte Rechnung und einen Heil- und Kostenplan.
Vorteile & Risiken auf einen Blick
Vorteile
- Günstigere Gesamtkosten
- Kurze Wartezeiten
- Moderne Zahnkliniken
Mögliche Risiken
- Unterschiedliche Qualitätsstandards
- Keine Nachbesserung über Kasse möglich
- Kommunikationsprobleme
So funktioniert die Beantragung
Im Kostenvoranschlag sollten sowohl die Art als auch der Umfang des geplanten Zahnersatzes sowie die damit verbundenen Kosten klar ersichtlich sein. Bei umfangreicheren Versorgungen kann es erforderlich sein, vorab ein Gutachten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass die Erstellung eines Gutachtens mitunter mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Möchten Sie Ihren Zahnersatz im Ausland anfertigen lassen, bitten wir Sie daher, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen.
So funktioniert die Erstattung
- Heil- und Kostenplan erstellen lassen (ggf. durch deutsche Zahnärztin/Zahnarzt oder im Ausland)
- Genehmigung durch die Krankenkasse (vor Beginn der Behandlung)
- Behandlung im Ausland durchführen lassen
- Rechnung einreichen – inkl. Zahlungsnachweis, medizinischer Dokumentation und ggf. Übersetzung
- Erstattungsfähig ist der Festzuschuss in Höhe der deutschen Vertragssätze, abzüglich der Verwaltungskosten, maximal die tatsächlich entstandenen Kosten.
Wichtig: Qualität und Nachsorge beachten
Behandlungen im Ausland können sich lohnen – jedoch ist eine sorgfältige Planung wichtig. Beachten Sie:
- Wer trägt die Kosten bei Komplikationen oder Nachbesserungen?
- Gibt es deutschsprachige Ansprechpartner*innen?
- Wie sieht es mit der Garantie für Zahnersatz aus?
Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren können bei Zahnersatz im Ausland entfallen. Zudem ist keine Übernahme von Gewährleistungen in Deutschland möglich, wenn der Zahnersatz nicht nur im Ausland angefertigt, sondern auch dort eingegliedert wurde. Bei möglichen Mängel-Ansprüchen können wir Sie dann aus rechtlichen Gründen nicht unterstützen.
Häufige Fragen:
Ja, Ihre Krankenkasse beteiligt sich mit dem gesetzlichen Festzuschuss – genauso wie bei einer Behandlung in Deutschland. Die Höhe hängt vom Befund ab.
Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist eine zahnärztliche Planung, die genau auflistet, welche Behandlung vorgesehen ist und was sie kostet. Für Behandlungen im Ausland ist er wichtig, um die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse zu prüfen.
Ja, der HKP ist vor Behandlungsbeginn bei uns einzureichen, damit wir den Festzuschuss prüfen und genehmigen können.
- Genehmigter Heil- und Kostenplan
- Originalrechnung der Zahnklinik
- Zahlungsnachweis (z. B. Quittung, Kontoauszug)
- Medizinische Dokumentation der Behandlung (ggf. in deutscher Übersetzung)
Die Erstattung erfolgt maximal in Höhe des Festzuschusses, der auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland gezahlt würde – unabhängig von den tatsächlichen Kosten im Ausland.
Eine Nachbesserung von Zahnersatz, der im Ausland angefertigt wurde, ist in Deutschland nicht ohne weiteres möglich. Deutsche Zahnärzte sind rechtlich nicht verpflichtet, ausländischen Zahnersatz zu korrigieren oder nachzubessern, es sei denn, es handelt sich um einen akuten Notfall.
Das hängt von der jeweiligen Klinik ab. Anders als in Deutschland gilt dort keine gesetzliche Garantiepflicht – informieren Sie sich unbedingt vorher.
Ja, viele private Zahnzusatzversicherungen erstatten zusätzliche Kosten. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen oder lassen Sie sich von uns oder Ihrer Versicherung beraten.
Unser Team ist für Sie da – telefonisch, online oder vor Ort. Wir beraten Sie gern zu Ihren Plänen und helfen Ihnen bei der Einreichung der Unterlagen.
Haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Koch, Marion
0571 93409-1135
Bereich: Zahnersatz/Zahnmedizin
Lutz, Verena
05221 1026-317
Bereich: Zahnersatz/Zahnmedizin
Grund, Katrin
05221 1026-141
Bereich: Zahnersatz/Zahnmedizin