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Antrags-Formularpaket der Deutschen Rentenversicherung

Klinikfinder des Gesundheitsservice

Rehabilitation beantragen- So geht’s

 

Besprechen Sie Ihr Anliegen mit dem behandelnden Arzt und klären Sie, welche Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig ist, ob Sie eine Reha benötigen und ob diese ambulant oder stationär erfolgen kann.

  • Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt kann eine medizinische Rehabilitation anregen (Formular 61A - in der Arztpraxis).

Sind sie bereits Altersrentner/in oder Erwerbsminderungsrentner auf Dauer kann der behandelnde Arzt einen Antrag mit dem Formular 61 B-E ausfüllen.

Für alle anderen Versicherten gilt zunächst eine ärztliche Einleitung zur Rehabilitation mit dem Formular 61A, damit die Krankenkasse zunächst den zuständigen Rehabilitationsträger feststellen kann.

Die Empfehlung für eine medizinische Rehabilitation kann auch im Rahmen einer Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ausgesprochen werden. Hier ist in der Regel kein ärztliches Attest mehr erforderlich.

 

Antragstellung über die Deutsche Rentenversicherung:
Falls Sie Erwerbstätig sind, keine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, ist die Deutsche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner für eine Reha. Sie können Ihren Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung online stellen und Nachweise digital beifügen oder per Download ausdrucken. Sollte Ihr behandelnder Arzt versehentlich unser Antragsformular ausgefüllt haben, leiten wir Ihren Antrag unverzüglich an die Rentenversicherung weiter und informieren Sie darüber.

  • Hier finden Sie das Antrags-Formularpaket der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Reha-Antragstellung/reha-antragstellung_formulare.htmlier geht es zu dem Formularpaket der Rentenversicherung 

 


 

Prüfung und Kostenübernahme, Wunschklinik

 

Nachdem Sie Ihren Reha-Antrag gestellt haben, prüfen wir zunächst, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist. Sind wir zuständig, erfahren Sie in der Regel innerhalb von 3 Wochen, ob Ihre Rehabilitation bewilligt wurde. Länger dauern kann es, wenn für die Entscheidung eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) erforderlich sein sollte.

Bei Bewilligung Ihrer Rehabilitation, informieren wir Sie über die ausgewählte Reha-Klinik, die Anreise und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Vorrangig werden von uns Partnerkliniken belegt. Gern berücksichtigen wir Ihre berechtigten Klinikwünsche.

Hier finden Sie den Klinikfinder des Gesundheitsservice mit möglichen Vertragskliniken:

 https://www.gesundheitsservice-management.de/reha-ahbar/klinikfinder/

 


 

Häufige Fragen:

  • Die medizinische Rehabilitation wird umgangssprachlich oftmals noch als „Kur“ bezeichnet. In der Fachsprache wird auch von medizinischer Reha oder medizinische Leistung zur Teilhabe gesprochen.
  • Eine Rehabilitation soll dazu beitragen, dass chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen weiterhin möglichst selbstständig leben können.
  • Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. 
  • Ambulant bedeutet, dass Sie sich tagsüber in der Reha-Einrichtung aufhalten und anschließend nach Hause zurückkehren. Sie erhalten die gleichen Therapieangebote wie in der stationären Rehabilitation, nur dass sie zu Hause übernachten dürfen. Ein weiterer Vorteil ist, dass neu Erlerntes gleich im Alltag erprobt werden kann. Für die täglichen Fahrten bieten ambulante Einrichtungen teilweise einen Fahrservice an.
  • Bei einer stationären Rehabilitation werden Sie in der Reha-Einrichtung, in der Sie die therapeutischen Behandlungen erhalten, auch untergebracht und verpflegt. Eine stationäre Rehabilitation wird verordnet, wenn eine ambulante Rehabilitation aus medizinischen Gründen nicht ausreicht oder sie sich alleine zu Hause nicht versorgen können.
  • Eine Rehabilitation soll Menschen, die in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in die Lage versetzen, wieder am alltäglichen Leben teilzuhaben. Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit sollen abgewendet, beseitigt, gemindert oder ausgeglichen werden. Eine Verschlimmerung gilt es zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Ihre individuellen Reha-Ziele werden gemeinsam mit Ihnen in der Rehabilitationseinrichtung festgelegt. Darauf aufbauend wird Ihr Rehabilitations-/Therapieplan zusammengestellt.
  • Für Altersrentner oder Erwerbsminderungsrentner auf Dauer ist die Krankenversicherung für eine Rehabilitation zuständig. Für Kinder und Jugendliche besteht eine Gleichrangigkeit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.
  • Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Ihrer zuständigen Rentenversicherung erbracht. Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung zuständig
  • Sie sind rehabilitationsbedürftig, Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen, wie Krankengymnastik und Ergotherapie am Wohnort nicht wiederhergestellt werden
  • Sie sind rehabilitationsfähig, das heißt, Sie sind so weit belastbar, dass täglich mindestens 2 notwendige Behandlungen durchgeführt werden können
  • Es besteht eine positive Rehabilitationsprognose: die individuellen Rehabilitationsziele können Sie nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen
  • Die therapeutischen Angebote am Wohnort, wie z.B. Heilmittel, Therapien, Facharztbehandlung und erforderliche Medikamente mind.in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung wurden ausgeschöpft
  • Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter

Spezielle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben der Erkrankung die besondere psychosoziale Problemsituation der Familie in den Blick nehmen.

 

  • Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Rehabilitation kann Kindern und Jugendlichen helfen, mit langfristigen Erkrankungen oder Behinderungen umzugehen und die Auswirkungen zu mildern. Die Kosten werden entweder von der Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse übernommen. In der Regel stellt der Arzt das Formular 61A aus, falls er eine Rehabilitation medizinisch erforderlich hält.

­Formularpaket (G0200, G0600, G0611 und G 0612) über die Deutsche Rentenversicherung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/reha/_DRV_Paket_Rehabilitation_Kinderrehabilitation.html

Antragsformulare über die Krankenkasse hat der behandelnde Arzt vorrätig (Muster 61B-E)

 

  • Familienorientierte Rehabilitation

Die familienorientierte Rehabilitation bezieht die Angehörigen eines schwer chronisch kranken Kindes in den Rehabilitationsprozess mit ein, wenn mit der Erkrankung (wie z.B. bei schwerster Herzerkrankung, Mukoviszidose, schwerste Krebserkrankung) eine besondere familiäre Belastung einhergeht, Alltagsaktivitäten zum Beispiel stark beeinträchtigt sind und wenn die Mitaufnahme der Familienangehörigen (Eltern/Erziehungsberechtigte und/oder Geschwister) wichtig für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes ist

 

  • Geriatrische Rehabilitation

Die geriatrische Rehabilitation ist auf die besonderen Anforderungen älterer (ab 70 Jahre) Patientinnen und Patienten, die in der Regel multimorbid sind, also mehrere Erkrankungen haben, ausgerichtet. Die geriatrische Rehabilitation kann ambulant, stationär oder mobil erbracht werden.

 

  • Rehabilitation bei Suchtkrankheiten

Bei Abhängigkeitserkrankungen wie Alkoholismus, Drogensucht oder Medikamentenmissbrauch kann im Anschluss an eine Entzugsbehandlung eine Rehabilitation verordnet werden. Die Kosten übernimmt vorrangig die Rentenversicherung. Wir als Krankenkasse übernehmen die Kosten, wenn die Rentenversicherung nicht zuständig ist. Die vorausgehende Entzugsbehandlung (Entgiftung) wird von uns finanziert. Wichtig ist, dass Sie vor Beginn einer Entwöhnungsbehandlung eine Suchtberatungsstelle aufsuchen. Diese erstellt für Sie einen Sozialbericht und empfiehlt unter anderem eine passende Rehabilitationsform. Auch bei weiteren Suchterkrankungen wie dem Glücksspiel oder der Computerspiel- und Internetabhängigkeit kann eine Suchtrehabilitation in Betracht kommen.

 

  • Rehabilitation für Pflegebedürftige

Im Rahmen einer Pflegebegutachtung kann durch den Gutachter des Medizinischen Dienstes eine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitation ausgesprochen werden. Ein Antrag durch den Arzt ist dann nicht mehr erforderlich.

 

  • Rehabilitation für pflegende Angehörige

Für pflegende Angehörige wurden besondere Rahmenbedingungen geschaffen, die die Inanspruchnahme der medizinischen Rehabilitation erleichtern sollen. Pflegende Angehörige können eine stationäre Rehabilitation erhalten.

Die Pflegebedürftigen können sogar in wenigen Reha-Einrichtung mitversorgt werden. In diesem Fall übernimmt der zuständige Kostenträger der Rehabilitation die Kosten.

Während der Rehabilitationsmaßnahme können Pflegebedürftige auch in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Wohnort oder in der Nähe der Reha-Einrichtung untergebracht werden. Hierfür können, nach Absprache mit der Pflegekasse, Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist, dass auch für pflegende Angehörige gegebenenfalls die Rentenversicherung vorrangig zuständig ist!

 

  • Onkologische Rehabilitation

Nach einer Krebserkrankung soll eine onkologische Rehabilitation Ihnen dabei helfen, die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung zu mildern beziehungsweise zu beseitigen. Nach abgeschlossener Primärbehandlung kann eine Anschlussrehabilitation beantragt werden. Liegen erhebliche Funktionseinschränkungen vor, kann nach Ablauf eines Jahres eine weitere Nachsorge-rehabilitation beantragt werden.

Es gibt verschiedene mögliche Kostenträger, die für die Erbringung onkologischer Rehabilitation von Krebspatienten zuständig sind. Wenn Sie erwerbstätig und/oder rentenversichert sind, ist der Antrag i.d.R. an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu stellen.

Erforderliche Formulare für Ihren Antrag: G0100, Anlage: G0110, Selbsteinschätzungsbogen: G0115, Infos zum Antrag: G0103, für Ärzte: S0051/S0052

Hier finden Sie den Link der DRV:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/reha/_DRV_Paket_Rehabilitation_Leistungen_zur_onkologischen_Rehabilitation.html

Sollten Sie in Nordrhein-Westfalen wohnen, richten Sie Ihren Antrag bitte an die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung im Lande Nordrhein-Westfalen (ARGE).

Hier finden sie den Link zu den Antragsformularen der ARGE

https://www.argekrebsnw.de/reha-leistungen/antrag/

 

  • Anschlussrehabilitation

Eine Anschlussrehabilitation folgt unmittelbar auf Ihren Krankenhausaufenthalt. Nach der Akutbehandlung, zum Beispiel nach einem Herzinfarkt, nach einer schweren Erkrankung oder Operation, beantragt der Sozialdienst im Krankenhaus gemeinsam mit Ihnen eine Anschlussrehabilitation, die sowohl ambulant als auch stationär in einer geeigneten Klinik im Anschluss nach der Krankenhausbehandlung erfolgen kann.

  • Die medizinische Rehabilitation kombiniert eine Vielzahl von Behandlungselementen aus unterschiedlichen Disziplinen. Zum Leistungsumfang gehören insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, Heilmittel einschließlich Physio-, Sprach- und Ergotherapie, Psychotherapie, Schmerzbewältigungsverfahren, Entspannungsverfahren sowie weitere Hilfen zur Krankheitsbewältigung. Die Behandlungen und Therapien sollen ganzheitlich wirken. Sie sind auf Ihre Erkrankung abgestimmt und individuell gestaltet. Die Rehabilitation soll Ihre bestehenden Beschwerden lindern und Ihnen darüber hinaus aufzeigen, wie Sie Ihren Alltag auch mit verbleibenden Einschränkungen selbstständig meistern können.
  • Im Abschlussgespräch wird erörtert, inwieweit ihre individuellen Rehabilitationsziele erreicht werden konnten. Dabei wird auch über eigenverantwortliche Maßnahmen und nachgehende Leistungen gesprochen, die den Rehabilitationserfolg langfristig sichern sollen. Diese Empfehlungen werden ebenso wie der Verlauf und die Ergebnisse der Reha in einem Entlassungsbericht festgehalten.
  • Eine ambulante Rehabilitation kann in der Regel längstens für die Dauer von 20 Behandlungstagen erbracht werden. Die stationäre Rehabilitation dauert in der Regel drei Wochen. Die medizinische Rehabilitation für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
  • Nach beendeter Reha erstatten wir Ihnen die Kosten, die für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn 2.Klasse) entstanden sind incl. 2 Gepäckstücke pro Weg.
  • Fahren Sie mit dem PKW, erstatten wir Ihnen 20 Cent pro gefahrenen Kilometer, begrenzt auf den kürzesten Weg bzw. auf die fiktiven Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Eine Zuzahlung ist hier nicht zu entrichten.
  • Bei stationären und ambulanten Rehabilitationsleistungen leisten Versicherte (ab 18 Jahre) je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 Euro. Die Dauer der Zuzahlung hängt davon ab, welche Rehabilitationsmaßnahme verordnet wurde. Eine auf 28 Tage begrenzte Zuzahlung kann auch bei bestimmten indikationsspezifischen Rehabilitationsleistungen (Entwöhnungsbehandlungen, psychische Erkrankungen, geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen) in Betracht kommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die länger als 42 Tage beziehungsweise sechs Wochen dauern.
  • Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von vier Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann auch innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Für Kinder und Jugendliche unter dem 18. Lebensjahr gilt diese Vierjahresfrist nicht.
  • Gerne können Sie im Antrag eine Wunschklinik nennen. Bei einer möglichen Kostenzusage werden wir diese möglichst berücksichtigen

 


 

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