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Weitere Informationen zum Thema Behandlungs-fehler erhalten Sie hier

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden die Rechte von Patientinnen und Patienten gestärkt und erstmals umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a ff. BGB) geregelt. 

Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle in der Behandlung tätigen Personen, also neben der Ärzteschaft auch für die Zahnärzteschaft, die Psychotherapie, Hebammen, die Physiotherapie, die Heilpraktik sowie weitere Gesundheitsberufe.

 


 

Themenbereiche der Patientenrechte

Vor jeder medizinischen Maßnahme müssen Patientinnen und Patienten umfassend aufgeklärt werden. Die Aufklärung erfolgt in einem persönlichen Gespräch und muss verständlich, rechtzeitig und vollständig sein. Sie umfasst insbesondere:

  • Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme
  • zu erwartende Folgen und Risiken
  • Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten
  • mögliche Behandlungsalternativen

Eine Behandlung darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten erfolgen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Situationen, etwa bei Notfällen.

Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Auskunft. Behandelnde sind verpflichtet, auf Nachfrage über erkennbare Fehler zu informieren. Zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren müssen sie auch von sich aus informieren.

Patientinnen und Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien zu erhalten. Dieses Recht ergibt sich sowohl aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch aus der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Einsicht darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden, insbesondere wenn erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen oder Rechte Dritter betroffen sind.

Die Dokumentation muss vollständig, nachvollziehbar und unveränderbar geführt werden. Nachträgliche Änderungen müssen kenntlich gemacht werden. Fehlt eine medizinisch gebotene Dokumentation, kann dies im Streitfall zu Beweiserleichterungen zugunsten der Patientin oder des Patienten führen.

Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und ein Gesundheitsschaden entstanden ist.

In bestimmten Fällen kommt es jedoch zu Beweiserleichterungen oder einer Umkehr der Beweislast, zum Beispiel bei:

  • groben Behandlungsfehlern
  • unzureichender Aufklärung
  • fehlender oder unvollständiger Dokumentation
  • Risiken, die vom Behandelnden vollständig beherrschbar sind (z. B. organisatorische oder technische Fehler)

Dann muss die Behandelnde oder der Behandelnde nachweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler verursacht wurde.

 

Mehr Informationen zum Thema Behandlungsfehler finden Sie hier

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Aufklärung von Behandlungsfehlern zu unterstützen (§ 66 SGB V). Dazu gehört insbesondere:

  • Beratung zum weiteren Vorgehen
  • Unterstützung bei der Beweissicherung
  • Einholung medizinischer Gutachten, zum Beispiel über den Medizinischen Dienst

 

Mehr Informationen zum Thema Behandlungsfehler finden Sie hier

Behandelnde sind verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese dient dazu, berechtigte Schadenersatzansprüche von Patientinnen und Patienten abzusichern.

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzurichten. Patientinnen und Patienten können sich dort bei Problemen oder Missständen melden.

Zudem müssen Einrichtungen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Patientensicherheit umsetzen. Dazu gehören insbesondere:

  • ein strukturiertes Risikomanagement
  • interne Fehlermeldesysteme

Diese Systeme dienen dazu, Fehler frühzeitig zu erkennen, auszuwerten und künftig zu vermeiden.

Patientenvertretungen wirken im Gesundheitswesen an wichtigen Entscheidungen mit, insbesondere im Gemeinsamer Bundesausschuss. Dort bringen sie die Interessen der Patientinnen und Patienten in Beratungen ein.

Krankenkassen müssen über Leistungsanträge zügig entscheiden. Erfolgt keine rechtzeitige Entscheidung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung als genehmigt gelten (sogenannte Genehmigungsfiktion).

Zudem haben Versicherte das Recht, ihre Teilnahme an bestimmten Versorgungsformen (z. B. Selektivverträgen) innerhalb einer festgelegten Frist zu widerrufen.

Patientinnen und Patienten haben zunehmend die Möglichkeit, ihre Gesundheitsdaten digital zu verwalten, zum Beispiel über die elektronische Patientenakte. Die Nutzung ist freiwillig. Versicherte entscheiden selbst, welche Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.

 

Zum Thema Digitalisierung im Gesundheitswesen empfehlen wir Ihnen unseren Kompass für digitale Gesundheitskompetenz.

 


 

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