Haushaltshilfe
Ihre Unterstützung in besonderer Lebenssituation
Manchmal wird plötzlich alles zu viel. Eine Erkrankung, eine Schwangerschaft oder eine Behandlung im Krankenhaus und dann bleibt der Haushalt liegen. Wer kümmert sich ums Kochen, Waschen, Einkaufen oder um die Kinder?
Genau dafür gibt es die Haushaltshilfe. Die bkk melitta hmr unterstützt Sie, wenn Sie Ihren Haushalt aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst führen können. Wir helfen Ihnen, verlässlich und unkompliziert.
Ob Sie Anspruch haben, wie lange die Unterstützung möglich ist und was genau übernommen wird, erfahren Sie auf dieser Seite. Auch zu besonderen Fällen, etwa bei Schwangerschaft, bei der Betreuung eines kranken Kindes oder zu unseren freiwilligen Satzungsleistungen, finden Sie hier alle wichtigen Informationen im Überblick.
Wir beraten Sie gerne!
Haben Sie Fragen?
Unser Ansprechpartner-Team hilft Ihnen gerne weiter!
Weiterführende Links:
Haushaltshilfe mit Kind im Haushalt
Wenn Sie aufgrund einer medizinischen Maßnahme, einer schweren Erkrankung oder - im Rahmen unserer Satzungsleistungen - auch bei einer akuten, nicht chronischen Erkrankung Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, unterstützen wir Sie mit einer Haushaltshilfe, vorausgesetzt in Ihrem Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn Sie stationär im Krankenhaus aufgenommen werden, eine ambulante oder stationäre Vorsorgeleistung in Anspruch nehmen, an einer Mutter- oder Vater-Kind-Kur teilnehmen oder eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen.
- Wichtig ist dabei: Die bkk melitta hmr muss in diesen Fällen auch Kostenträger der jeweiligen medizinischen Maßnahme sein.
Die Haushaltshilfe wird dann grundsätzlich so lange gewährt, wie es medizinisch erforderlich ist, eine zeitliche Begrenzung gibt es hierbei nicht.
Sie können auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wenn Sie unter einer schweren Erkrankung leiden oder sich eine bestehende Erkrankung akut verschlimmert. Das kann beispielsweise nach einer großen Operation, einer intensiven Therapie oder bei erheblicher körperlicher Schwäche der Fall sein.
Ziel ist, Ihre Versorgung im Alltag sicherzustellen, zum Beispiel durch Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, Putzen oder bei der Kinderbetreuung.
In diesen Fällen ist der Anspruch auf maximal 26 Wochen begrenzt und hängt immer vom individuellen Bedarf ab.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen bietet Ihnen die bkk melitta hmr diese erweiterte Satzungsleistung an, für Situationen, in denen sonst kein Anspruch bestünde.
Wenn Sie zum Beispiel wegen einer akuten, nicht chronischen Erkrankung wie einem schweren Infekt, einem starken Migräneanfall o.ä. vorübergehend nicht in der Lage sind, den Haushalt zu führen, können Sie ebenfalls eine Haushaltshilfe erhalten.
Anders als bei den gesetzlich geregelten Fällen ist diese zusätzliche Leistung auf die Dauer von bis zu 8 Wochen begrenzt, sie kann aber auch schon bei relativ kurzfristigem Bedarf eine große Hilfe sein.
Haushaltshilfe ohne Kind im Haushalt
Auch wenn kein Kind in Ihrem Haushalt lebt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben - insbesondere dann, wenn Sie alleinstehend sind und sich vorübergehend nicht selbst versorgen können. Denn auch in solchen Situationen lassen wir Sie nicht allein.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht dann, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihren Haushalt weiterzuführen. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Anschluss an eine intensive medizinische Behandlung der Fall sein.
In diesen Situationen unterstützt Sie die bkk melitta hmr mit einer Haushaltshilfe, um Ihre Versorgung im Alltag sicherzustellen, etwa durch Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder bei anderen grundlegenden hauswirtschaftlichen Aufgaben. Die Leistung kann bis zu 4 Wochen gewährt werden.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Wenn Sie während der Schwangerschaft oder nach der Geburt aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, Ihren Haushalt selbst zu führen, unterstützt Sie die bkk melitta hmr mit einer Haushaltshilfe – auch dann, wenn noch kein Kind im Haushalt lebt. Die Leistung ist nicht an das Vorhandensein eines Kindes gebunden, sondern an Ihre individuelle Situation.
Bereits während der Schwangerschaft kann es zu Beschwerden oder Komplikationen kommen, die eine Weiterführung des Haushalts unmöglich machen. In diesen Fällen kann Haushaltshilfe gewährt werden, unabhängig davon, ob ein stationärer Aufenthalt notwendig ist oder nicht.
- Beispiel: Bei drohender Frühgeburt muss eine Schwangere strenge Bettruhe einhalten. Eine Haushaltshilfe übernimmt die nötige Unterstützung im Alltag.
- Voraussetzung: Eine ärztliche Bescheinigung, die den Bedarf an Haushaltshilfe bestätigt.
Die Unterstützung wird für die Dauer gewährt, in der eine Weiterführung des Haushalts gesundheitlich nicht möglich ist.
Nach der Geburt kann eine medizinisch bedingte Einschränkung vorliegen, die es Ihnen schwer macht, den Haushalt selbst weiterzuführen. In solchen Fällen, zum Beispiel bei Komplikationen oder gesundheitlichen Folgen der Geburt, unterstützen wir Sie mit einer Haushaltshilfe.
- Beispiel: Nach einem Kaiserschnitt fällt das Heben und Tragen schwer. Eine Haushaltshilfe unterstützt im Haushalt bzw. der Versorgung des Kindes oder der Kinder.
- Voraussetzung: Eine ärztliche Bescheinigung, die den Bedarf an Haushaltshilfe bestätigt.
Die Unterstützung wird für die Dauer gewährt, in der eine Weiterführung des Haushalts gesundheitlich nicht möglich ist. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht, entscheidend ist die individuelle medizinische Situation. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht ausschließlich solange, wie die gesundheitlichen Einschränkungen eine unmittelbare und wesentliche Folge der Schwangerschaft oder Entbindung sind.
Haushaltshilfe bei Mitaufnahme eines Elternteils zur stationären Kinderbehandlung
Wenn Ihr Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss und aus medizinischen Gründen eine Begleitperson notwendig ist, kann diese gemeinsam mit dem Kind aufgenommen werden. Führt die mitaufgenommene Person üblicherweise den Haushalt, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe.
In diesem Fall übernimmt die bkk melitta hmr die Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Hilfe umfasst insbesondere die Sicherstellung der Betreuung der Geschwisterkinder, aber auch alle notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
- Wichtig zu wissen: Steht bei der Begleitperson nicht die Weiterführung des Haushalts im Vordergrund, sondern entsteht ihr ein Verdienstausfall (z. B. weil Mutter oder Vater wegen der Begleitung des Kindes nicht arbeiten kann), kommt kein Anspruch auf Haushaltshilfe, sondern ggf. ein Anspruch auf Kinderkrankengeld in Betracht. Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie hier.
Haushaltshilfe – Was Sie noch wissen sollten
Die Haushaltshilfe kann auf verschiedene Weise organisiert werden. Sie können sich selbst eine geeignete Person suchen, zum Beispiel eine Nachbarin, eine Bekannte oder auch ein Familienmitglied. Auch Ehepartner, Lebenspartner oder andere Angehörige können die Aufgaben im Haushalt übernehmen. In bestimmten Fällen unterstützen wir Sie außerdem dabei, einen geeigneten professionellen Dienstleister zu finden.
Wenn Sie selbst eine Haushaltshilfe organisieren, übernehmen wir die Kosten im Rahmen der vorgesehenen Möglichkeiten. Bei Angehörigen werden in der Regel nur tatsächlich entstandene Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall berücksichtigt, jedoch keine volle Vergütung.
Ist die Ersatzkraft nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert, können die Kosten in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl übernommen werden, allerdings immer nur im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen.
Übernimmt Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder eine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung und nimmt dafür unbezahlten Urlaub, erstatten wir den Verdienstausfall, allerdings nur bis zu der Höhe, die auch für eine fremde Ersatzkraft vorgesehen ist.
Wird die Haushaltshilfe von einem professionellen Dienstleister erbracht, erfolgt die Abrechnung direkt mit uns.
Haushaltshilfe erhalten Sie nur dann, wenn Sie Ihren Haushalt bisher selbst geführt haben und dies plötzlich nicht mehr möglich ist. Gründe können zum Beispiel eine akute Erkrankung, eine Schwangerschaft, die Zeit nach der Entbindung oder auch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sein. Wichtig ist, dass keine andere Person im Haushalt lebt, die die Aufgaben übernehmen könnte.
Damit wir die Kosten übernehmen können, muss Haushaltshilfe immer vor Beginn beantragt werden. In der Regel benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung, aus der der Grund, der Umfang und die voraussichtliche Dauer hervorgehen. Bitte geben Sie im Antrag auch an, wer die Haushaltshilfe übernehmen soll.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nicht, wenn eine andere Person im Haushalt die Haushaltsführung bzw. die Versorgung der Kinder übernehmen kann, zum Beispiel der Ehepartner oder ein volljähriges Kind.
Ebenfalls ausgeschlossen ist Haushaltshilfe für Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad ab Grad 2, da die hauswirtschaftliche Versorgung in diesen Fällen bereits über die Pflegeversicherung abgedeckt ist.
Ob eine Zuzahlung zu leisten ist, hängt vom Grund der Haushaltshilfe ab. Wenn die Hilfe aufgrund einer Erkrankung notwendig wird, gilt die gesetzliche Zuzahlungspflicht. Wird die Haushaltshilfe jedoch wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen, fällt keine Zuzahlung an. Nähere Informationen zum Thema Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen finden Sie hier.
Egal, wie Ihre persönliche Situation aussieht, zögern Sie nicht, uns frühzeitig anzusprechen. Die Voraussetzungen und Möglichkeiten rund um die Haushaltshilfe können im Einzelfall recht unterschiedlich sein und wirken auf den ersten Blick manchmal unübersichtlich. Wir unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten, beraten Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und erklären Ihnen Schritt für Schritt, welche Unterlagen erforderlich sind.
Haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Schaefer, Janna
0571 93409-1137
Bereich: Allgemeine Leistungen
Klott, Chantal
05221 1026-351
Bereich: Allgemeine Leistungen
Diekmann, Sara
05223 65316-13
Bereich: Allgemeine Leistungen
Bernhardt, Anna
05772 20044-13
Bereich: Allgemeine Leistungen
Bayer, Stephan
04731 9334-131
Bereich: Allgemeine Leistungen
Reinerth, Lisa
02262 7123-122
Bereich: Allgemeine Leistungen