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Arztfinder vom BKK Dachverband

Ihr Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung

 

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung, wenn bestimmte planbare Eingriffe empfohlen werden.

 

Von A-Z

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe bei Prostatakrebs (gilt bei lokal begrenztem Prostatakarzinom ohne Metastasen) 
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Verödungen (Ablationen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
  • Implantation, Wechsel oder Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Operation an Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Operation von Aortenaneurysmen
  • Operationen an der Wirbelsäule 
    • dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese)
    • knöcherne Druckentlastung (Dekompression)
    • Facettenoperationen
    • Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper
    • Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision)
    • Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese)

 

Die Liste wird regelmäßig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erweitert.

 


 

Ablauf: So erhalten Sie eine Zweitmeinung

 

  1. Indikation durch Erstärzt*in
    Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Arzt empfiehlt einen operativen Eingriff.

  2. Hinweis auf Zweitmeinung
    Sie werden auf Ihr Recht zur Zweitmeinung hingewiesen. Dieser Hinweis muss spätestens 10 Tage vor dem Eingriff erfolgen.

  3. Zweitmeinung einholen
    Suchen Sie eine zugelassene Zweitmeinungsärztin bzw. einen -arzt auf. Diese*r muss unabhängig von der ersten behandelnden Person sein.

  4. Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse
    Wir übernehmen die Kosten – für Sie völlig kostenfrei. Die Abrechnung erfolgt über Ihre persönliche Gesundheitskarte. 

 


 

Vorteile einer ärztlichen Zweitmeinung

 

  • Mehr Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen
    Eine zweite Meinung kann eine Diagnose bestätigen oder neue Behandlungsoptionen aufzeigen.

  • Vermeidung unnötiger Operationen
    In vielen Fällen gibt es konservative Alternativen, die im Erstgespräch nicht berücksichtigt wurden.

  • Stärkung Ihrer Patientenrechte
    Sie treffen eine gut informierte Entscheidung – auf Augenhöhe mit Ihren Behandler*innen.

  • Psychische Entlastung
    Klarheit reduziert Unsicherheit und stärkt Ihr Vertrauen in den Behandlungsweg.

 


 

Rechte und Pflichten im Überblick

 

Ihre Rechte:

  • Recht auf Information und Beratung zur Zweitmeinung

  • Freie Arztwahl unter zugelassenen Zweitmeinungsgebenden

  • Anspruch auf eine neutrale, qualitätsgesicherte Einschätzung

Ihre Pflichten:

  • Rechtzeitige Einholung der Zweitmeinung (vor dem Eingriff)

  • Vorlage der medizinischen Unterlagen (z. B. Befunde, Röntgenbilder). Unser Tippe: nutzen Sie die ePA (elektronische Patientenakte)

 


 

Häufige Fragen

Eine ärztliche Zweitmeinung verschafft Ihnen mehr Sicherheit bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen. Sie erhalten eine unabhängige Einschätzung, die Ihre Diagnose bestätigen oder alternative Behandlungswege aufzeigen kann – oft lassen sich dadurch unnötige Operationen vermeiden. Das stärkt Ihr Vertrauen in die gewählte Therapie und schützt Ihre Gesundheit.

Sobald Ihnen ein planbarer Eingriff empfohlen wurde, können Sie sich an eine dafür zugelassene Fachärztin oder einen Facharzt wenden. Diese müssen unabhängig von der ersten behandelnden Person sein. Wichtig: Der Hinweis auf Ihr Recht zur Zweitmeinung muss durch Ihre Erstärztin oder Ihren Erstarzt erfolgen – spätestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff.

Nein, eine Überweisung ist nicht erforderlich. Sie können sich direkt an eine zugelassene Zweitmeinungsärztin oder einen entsprechenden Arzt wenden.

Geeignete Ansprechpersonen finden Sie über unsere Krankenkasse oder auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der eine Liste der zugelassenen Zweitmeinungsärztinnen und -ärzte bereitstellt. Auch unsere Kundenberatung hilft Ihnen gerne weiter.

Nein, das müssen Sie nicht. Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie Ihre bisherige Praxis über die Zweitmeinung informieren möchten. Die Einholung einer zweiten Meinung ist Ihr gutes Recht.

Nein, Sie können die Zweitmeinung jederzeit einholen – unabhängig vom Quartalswechsel. Wichtig ist nur, dass sie vor dem geplanten Eingriff erfolgt.

Ja, die Abrechnung erfolgt in der Regel über Ihre elektronische Gesundheitskarte. Die Zweitmeinung ist für Sie als gesetzlich Versicherter kostenfrei.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall sofort mit uns in Verbindung. Wir prüfen gemeinsam, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. In der Regel dürfen nur zugelassene Zweitmeinungsärzt*innen die Leistung über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen.

Eine abweichende Einschätzung ist nicht ungewöhnlich und kann neue Perspektiven eröffnen. In jedem Fall hilft Ihnen die Zweitmeinung dabei, fundierter zu entscheiden, welche Behandlung für Sie die richtige ist. Das Gespräch mit beiden behandelnden Personen kann zusätzlich zur Klärung beitragen.

Nein, das ist nicht zulässig. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Sie nicht benachteiligen, weil Sie Ihr Recht auf eine Zweitmeinung wahrgenommen haben. Die Behandlungspflicht bleibt bestehen.

Die Übernahme von Fahrtkosten ist in der Regel nicht vorgesehen. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann jedoch eine Kostenbeteiligung möglich sein. Sprechen Sie uns gerne vorab an.

 


 

Haben Sie Fragen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

 

Minden
Team Stationäre Versorgung
0571 93409-8540

Abteilung: Versorgungsservice