Kieferorthopädische Behandlung
Leistungen Ihrer Krankenkasse
Zahn- und Kieferfehlstellungen können medizinisch notwendig sein – wir unterstützen Sie dabei. Hier erfahren Sie alles rund um die Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie über gesetzliche Regelungen und den Ablauf der Beantragung.
Wir beraten Sie gerne!
Haben Sie Fragen?
Unser Ansprechpartner-Team hilft Ihnen gerne weiter!
Den Antrag auf Erstattung des Eigenanteils einer kieferorthopädischen Behandlung finden Sie in unserem Formularcenter.
Alle wichtigen Informationen finden Sie hier:
Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für Kinder und Jugendliche, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
- Das Kind ist jünger als 18 Jahre zu Beginn der Behandlung
- Es liegt eine Zahn- oder Kieferfehlstellung mit erheblicher Beeinträchtigung vor (z. B. beim Kauen, Sprechen, Atmen)
- Die Behandlungsnotwendigkeit ist mindestens Schweregrad 3 nach dem Kieferorthopädischen Indikationssystem (KIG)
So läuft die Prüfung ab
- Untersuchung durch den Kieferorthopäden
Feststellung des Schweregrads nach KIG - Diagnostik
Erstellung von Röntgenbildern, Fotos und Kiefermodellen - Behandlungsplan
Die Praxis reicht diesen bei uns zur Genehmigung ein
Kostenübernahme & Eigenanteil
- 80 % der Behandlungskosten übernehmen wir direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte
- 20 % zahlen Sie zunächst selbst – diesen Betrag erstatten wir nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung
- Bei mehreren Kindern in Behandlung: Ab dem zweiten Kind erstatten wir 90 %, Ihr Eigenanteil reduziert sich auf 10 %
Wichtig:
Der Behandlungsplan ist genehmigungspflichtig und noch vor dem tatsächlichen Behandlungsbeginn bei uns einzureichen. Dies übernimmt in der Regel die Praxis mit der Bitte um Prüfung und Genehmigung.
Kieferorthopädische Behandlungen gehören bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 28 Absatz 2 Satz 6 SGB V grundsätzlich nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Ausnahme: es liegt im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 7 SGB V eine angeborene oder verletzungsbedingte Missbildung des Gesichts/der Kiefer oder eine skelettale Dysgnathie (eine schwere Kieferanomalie) vor, die ein kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädisches Behandlungskonzept erforderlich macht. Hierzu muss mindestens eine Einstufung in eine der dafür erforderlichen Behandlungsbedarfsgrade der gesetzlichen Indikationsgruppen KIG B4, D4, K4, M4, A5 oder O5 vorliegen.
Eine kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädische Behandlung setzt die Notwendigkeit einer Umstellungsosteotomie (Operation) der Kiefer voraus. Darüber hinaus gehört diese Behandlung nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die Behandlungsmethode, also die vom Kieferorthopäden/von der Kieferorthopädin einzusetzenden geplanten Behandlungsmittel vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind.
Ablauf:
- Untersuchung & Diagnostik durch den Kieferorthopäden
- Beratung durch einen Kieferchirurgen
- Behandlungsplan + Arztbrief werden zur Genehmigung eingereicht
Kostenübernahme
- 80 % der Kosten rechnen wir direkt mit der Praxis ab
- 20 % sind zunächst von Ihnen zu tragen und werden bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung (inkl. Operation) zurückerstattet
Wichtig:
Die Behandlung ist genehmigungspflichtig. Ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse darf nicht mit der Therapie begonnen werden.
Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer kieferorthopädischen Behandlung erstatten wir Ihnen den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil.
Bitte reichen Sie dafür folgende Unterlagen ein:
- Die Abschlussbescheinigung der Praxis
- Alle Einzelrechnungen der gezahlten Eigenanteile
- Den ausgefüllten Antrag auf Erstattung
Zum Antragsformular (PDF) geht es hier.
Unsere gesetzliche Leistung umfasst ausschließlich die sogenannte vertragszahnärztliche Behandlung.
Sofern Ihnen kieferorthopädische Zusatzleistungen von der Praxis angeboten und von Ihnen gewünscht werden, sind diese Mehrkosten zwischen Ihnen und der Praxis zu vereinbaren. An den Kosten für Zusatzleistungen dürfen wir uns nicht beteiligen.
Zu den kieferorthopädischen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel:
- Ästhetische Brackets (zahnfarben, Mini- oder Speedbrackets)
- Elastische Spezialdrähte (Nickel-Titan)
- Glattflächenversiegelungen
- Erweiterte Diagnostik
- Aligner-Schienen (z. B. Invisalign)
Diese Zusatzleistungen können individuell mit der Praxis vereinbart und privat abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie:
Die Behandlung mit Alignern ist keine Kassenleistung. Auch wenn eine medizinische Indikation vorliegt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Behandlungskosten sind in diesem Fall vollständig selbst zu tragen.
Retainer in der Kieferorthopädie
Die kieferorthopädische Behandlung ist abgeschlossen – jetzt gilt es, das Ergebnis dauerhaft zu sichern. Dafür sorgt ein sogenannter Retainer. Dieses Halteelement hilft, Ihre Zähne in der gewünschten Position zu halten und erneute Verschiebungen zu vermeiden.
Nach dem Entfernen einer festen oder herausnehmbaren Zahnspange beginnt die sogenannte Retentionsphase. In dieser Zeit benötigen die Zähne Stabilität, um ihre neue Position zu behalten – genau dafür wird ein Retainer eingesetzt.
Zähne haben ein „Gedächtnis“ und neigen dazu, in ihre alte Stellung zurückzuwandern. Der Retainer verhindert dies zuverlässig und sichert das Behandlungsergebnis langfristig.
Je nach Behandlungsplan kann ein fester Retainer oder ein herausnehmbarer Retainer eingesetzt werden. Die Auswahl erfolgt individuell und wird im Rahmen der Nachsorge mit Ihnen besprochen.
In der Kieferorthopädie gibt es zwei gängige Arten von Retainern:
- Fester Retainer
Ein dünner Draht, der dauerhaft auf der Innenseite der Frontzähne befestigt wird – meist im Unterkiefer. Der Draht ist von außen nicht sichtbar und wirkt rund um die Uhr.
Vorteile:
- Sehr stabil
- Kein aktives Mitdenken erforderlich
Nachteile:
- Höherer Pflegeaufwand
- Kosten in der Regel nicht von der GKV übernommen
- Herausnehmbarer Retainer
Eine individuell angefertigte Kunststoffschiene oder Draht-Spange, die regelmäßig – meist nachts – getragen wird.
Vorteile:
- Leicht zu reinigen
- Keine feste Verbindung mit den Zähnen
Nachteile:
- Regelmäßiges Tragen erforderlich
- Verlustgefahr
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Retainer in bestimmten Fällen:
- Nur bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, wenn eine kieferorthopädische Behandlung in den KIG-Stufen 3–5 (medizinisch notwendig) durchgeführt wurde.
- Die Tragedauer des Retainers ist meist auf 12 Monate nach Abschluss der aktiven Behandlung begrenzt.
- Darüber hinaus gehende Retentionsmaßnahmen (z. B. dauerhafter fester Retainer) sind keine Regelleistung der GKV und müssen privat getragen werden.
Kosten und gesetzliche Leistung auf einen Blick
Leistung | Kasse zahlt? | Hinweis |
Herausnehmbarer Retainer (12 Mon.) | Ja | Nur nach genehmigter KFO-Behandlung bei Jugendlichen |
Fester Retainer | Nein | In der Regel privat zu tragen |
Retentionsdauer > 12 Monate | Nein | Verlängerung ist medizinisch sinnvoll, aber privat |
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Retainer nur bei bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Jugendlichen unter 18 Jahren, wenn eine genehmigte KFO-Behandlung abgeschlossen wurde.
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Retentionsphase für 12 Monate nach Abschluss der aktiven Behandlung.
Ein dauerhaft eingeklebter fester Retainer ist in der Regel keine Kassenleistung. Die Kosten liegen je nach Region meist zwischen 350-600 € und müssen privat getragen werden.
Aus medizinischer Sicht ist eine Retention von mehreren Jahren empfehlenswert – in manchen Fällen sogar lebenslang. Über die Mindestdauer hinausgehende Maßnahmen sind jedoch privat zu tragen.
Haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Gafner, Christine
0571 93409-1192
Bereich: Kieferorthopädische Behandlung/Zahnmedizin