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Zuzahlungen / Eigenbeteiligungen

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vom Versicherten festgelegt. Diese während eines Kalenderjahres angefallenen gesetzlichen Zuzahlungen erstatten wir unseren Versicherten, soweit sie die individuelle Belastungsgrenze (Eigenbeteiligung) übersteigen. Es sind Zuzahlungen für folgende Leistungen zu entrichten:

  • Krankenhausbehandlung
  • Stationäre Vorsorge-/Rehabilitationskuren
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heilmittel (z.B. Massagen)
  • Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl)
  • Häusliche Krankenpflege
  • Fahrkosten
  • Haushaltshilfe

Grundsätzlich beträgt die Zuzahlung jeweils 10 Prozent der Gesamtkosten der in Anspruch genommenen Leistung, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €.

Bei Heilmittelverordnung fallen zusätzlich 10,00 € für die Verordnung an und bei Krankenhausbehandlungen und stationären Vorsorge-/Rehabilitationskuren fallen 10,00 € je Behandlungstag an.

Bei der Häuslichen Krankenpflege fallen für 28 Kalendertage je Kalenderjahr 10% der Kosten sowie 10,00 € je Verordnung an.


Befreiung von der Zuzahlung

Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich von den gesetzlichen  Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Fahrkosten. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die zumutbare Belastungsgrenze der Versicherten auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die bkk melitta hmr eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.


Freibeträge für Familien

Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten werden die jährlichen Bruttoeinnahmen um 15 % als Freibetrag und für jeden weiteren im Haushalt lebenden Versicherten um 10 % der jährlichen Bezugsgröße vermindert.


Sonderregelung für chronisch Kranke

Für schwerwiegend chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr begrenzt. Als schwerwiegend chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang vor Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:

  • Sie sind pflegebedürftig gemäß Pflegegrad 3,4 oder 5.
  • Sie sind zu mindestens 60 % schwerbehindert
  • Sie müssen dauerhaft medizinisch versorgt werden (z.B. ärztlich, psychotherapeutisch oder  mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Eigene Belastungsgrenze ermitteln

Sie möchten Ihre persönliche Belastungsgrenze ermitteln? Dann nutzen Sie unseren Zuzahlungsrechner.


Haben Sie Fragen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.


Ihre Ansprechpartner:

 

Minden
Tina Hägermann-Ihlo
0571 93409-1138

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Bünde
Sara Prasuhn
05223 65316-13

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Espelkamp
Jeanette Giannopoulos
05772 20044-11

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Petershagen
Oliver Schossau
05707 90055-12

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Herford
Janine Reddig
05221 1026-316

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen  
Wiehl
Miriam Ludes
02262 7123-120

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Arzneimittel/Impfungen