Behandlungsfehler
Verdacht auf einen Behandlungsfehler? Wir stehen Ihnen zur Seite
Unter einem Behandlungsfehler ist eine nicht ordnungsgemäße, das heißt nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch durch einen Angehörigen anderer Heilberufe zu verstehen. Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen.
Auf dieser Seite erhalten Sie typische Beispiele für Behandlungsfehler, was Sie bei einer Vermutung auf einen Behandlungsfehler tun können und weitere wichtige Informationen.
Wir beraten Sie gerne!
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Informationen zu Ihren Patientenrechten erhalten Sie hier.
Typische Beispiele für Behandlungsfehler
- Ein Arzt hat eine falsche Diagnose gestellt
- Sie wurden mit einem anderen Patienten verwechselt
- Eine Operation wurde nicht fachgerecht durchgeführt
- Ein Chirurg entnimmt ein gesundes anstatt eines kranken Organs
- Zurückbleiben von Fremdkörpern bei Operationen
- Unzureichende Hygiene
- Fehler bei der Bedienung technischer Geräte
- Es wurden falsche Medikamente verabreicht
Die Beweislast trägt der Patient, das heißt um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, muss er beweisen, dass der Gesundheitsschaden ohne den Behandlungsfehler nicht aufgetreten wäre.
Was können Sie tun?
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie Ihren Arzt darauf an. Sie haben das Recht Ihre Patientenakte jederzeit einzusehen.
Gedächtnisprotokoll
Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll in dem Sie den Behandlungsablauf dokumentieren:
- Ort, Zeit und Art der Behandlung
- Den Behandlungsablauf in zeitlicher Reihenfolge
- Die Namen der behandelnden Ärzte
- Eine genaue Beschreibung, worin Ihrer Meinung nach der Fehler in der Behandlung besteht
Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen entstanden sind, unterstützen wir Sie kostenlos. So können Sie bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen.
Eine weitere kostenlose Möglichkeit ist das Schlichtungsverfahren über eine Schlichtungsstelle der Ärzte. Welche Schlichtungsstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie von uns.
Ansprechpartner finden Sie bei der unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), den Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen. Auch die Ärzte- und Zahnärztekammern unterhalten Beschwerdestellen.
Ist der Fehler im Krankenhaus entstanden, können Sie sich zudem an die Klinikleitung oder Patientenbeschwerdestelle des Hauses wenden.
Rechtsbeistand
Sobald sich der Verdacht erhärtet, ist es sinnvoll sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Spezialisierte Rechtsanwälte finden Sie über die Anwaltskammern oder Anwaltsvereine. Ihre Rechtsanwalts- und Prozesskosten dürfen wir als Ihre Krankenkasse leider nicht übernehmen. Allerdings steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Beratungs-, bzw. Prozesskostenhilfe zu.
Verjährung
Ihre Ansprüche aus Behandlungsfehlern (Schmerzensgeld, Schadenersatz etc.) verjähren nach drei Jahren. Gesundheitliche Schäden zeigen sich jedoch manchmal erst lange nach einem fehlerhaften Eingriff. Daher beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres, in dem Sie von dem möglichen Behandlungsfehler erfahren haben oder hätten erfahren können, auch wenn dies erst 10 oder 15 Jahre nach der Behandlung der Fall ist. Spätestens 30 Jahre nach dem Eingriff verjährt der Anspruch jedoch vollends. Die dreijährige Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung, aber auch durch außergerichtliche Verhandlungen oder durch das Einschalten einer Schlichtungsstelle gehemmt.
Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Dafür benötigen wir folgende Unterlagen, die Sie bitte zusammen bei uns einreichen:
- eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung
- Sämtliche medizinische Unterlagen, inkl. Röntgenbilder, Befunde, Medikamente, etc., die in Zusammenhang mit dem vermuteten Behandlungsfehler stehen.
- Ein Gedächtnisprotokoll indem Sie den Behandlungsverlauf dokumentieren.
Sobald uns die medizinischen Unterlagen vollständig vorliegen, werden wir den MDK beauftragen ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten stellen wir Ihnen dann kostenfrei zur Verfügung.
Das Schlichtungsverfahren
Sie können sich auch direkt an die Schlichtungsstelle wenden.
Die Schlichtungsstellen sind Einrichtungen der Ärztekammern und unterstützen Sie ebenfalls bei der Prüfung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Ausgebildete Mediziner und Juristen beurteilen für Sie kostenfrei, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, bzw. ob Sie Schadenersatzansprüche durchsetzen können.
Haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!
Team Kompetenzzentrum Forderungsmanagement
0571 93409-1106

